UV-Desinfektion

UV-Desinfektion


Grundsätzliche Anforderungen an Anlagen zur Desinfektion mit unltravioletten Strahlen:

    • Wellenlänge 200 bis 300 nm, Wirkungsmaximum bei 260 nm
    • Antibakterielle Wirkung, da die Strahlung die das Genmaterial enthaltenden Nukleinsäuren verändert. Diese führen zum Verlust der Vermehrungsfähigkeit und zum Zelltod.
    • Zur Inaktivierung der Bakterien muss Strahlung diese erreichen, d.h. das Wasser muss frei sein von trübenden und färbenden Stoffen, es muss dicht am Strahler vorbeifließen und es muss ausreichende Strahlungsdosis vorhanden sein, mind. 25 mJ/cm 2
    • Hoher Wartungsaufwand (Reinigung und Wechslung der Strahler)
    • Einsatz von Hg-Dampflampen mit 254 nm
    • Um die Wirksamkeit der UV-Desinfektion nachzuweisen, muss eine biodosimetrische Prüfung der Anlage gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 294 erfolgen.
    • Voraussetzung für die Gewährleistung einer sicheren Desinfektion ist der Einsatz einer für das jeweilige Wasser und den erforderlichen Durchsatz ausgelegten UV-Bestrahlungsanlage.
    • Die Überwachung erfolgt über die kontinuierliche Erfassung des Sensormesswertes. Grundsätzlich müssen für die Trinkwasseraufbereitung zertifizierte UV-Anlagen eingesetzt werden.

    Abb.: Elektromagnetische Wellenlängen im Bereich 0 bis 800 nm

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    Abb.: Wirkungsweise der UV-Strahlung an der DNS

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Beim Einsatz von UV-Desinfektionsanlagen sind eine Reihe von Rahmenbedingungen zu beachten.

Anforderungen an das Verfahren:

  • - Es sind nur gemäß technischer Regel geprüfte Anlagen zulässig, die eine Desinfektionswirksamkeit entsprechend einer Bestrahlung von mindestens 400 J/m² (bezogen auf 254 nm) einhalten.
  • - Für ungeprüfte UV-Desinfektionsgeräte aus rostfreiem Stahl mit Hg- Niederdruckstrahlern, die vor dem 01.01.2003 in Betrieb genommen wurden, kann der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten werden, hilfsweise durch eine erfolgreiche Einzelprüfung nach Anhang 1 der Liste erfolgen. Die entsprechende Prüfbescheinigung gilt für 5 Jahre und ist nicht verlängerbar.

Bemerkungen:

  • Der Betrieb ungeprüfter UV-Anlagen wird bis zum 30.06.2007unter der Bedingung, dass mindestens eine monatliche mikrobiologische Untersuchung (Zu- und Ablauf der Anlage) auf Veranlassung des Betreibers durchgeführt wird, verlängert. Nach außergewöhnlichen Belastungssituationen (z. B. Starkregen) sollten weitere mikrobiologische Untersuchungen veranlasst werden. Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen Behörde mitzuteilen.
  • Bis zum 30.06.2012 dürfen UV-Desinfektionsgeräte weiter verwendet werden,
  • a) wenn deren Desinfektionswirkung hilfsweise durch eine Einzelprüfung nach Anhang 1 dieser Liste nachgewiesen wurde bzw. für die bis zum 30.06.2007 ein von der Prüfstelle verbindlich bestätigter Prüftermin der zuständigen Behörde gemeldet worden ist;.
  • b) oder UV-Desinfektionsgeräte in Kleinanlagen gemäß §3 TrinkwV 2001 ohne Trinkwasserabgabe an Dritte mit Zustimmung der zuständigen Behörde
  • Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz2).
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